Förderung: Ab voraussichtlich 27. Februar 2024 können Selbstnutzerinnen und -nutzer von Wohneigentum Anträge zur KfW-Förderung („Heizungsförderung für Privatpersonen (458)” oder „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit (358, 359)”) einer neuen Heizung nach GEG-Vorgaben stellen. Dabei sind bei 30.000 Euro förderfähigen Ausgaben 30 % bis 70 %, also 9.000 bis maximal 21.000 Euro an Zuschüssen möglich. Bei maximal 90.000 Euro Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Zinsvorteil obendrauf, nachzulesen auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums .Bei einem Vorhabensbeginn zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 kann der Antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt werden. Aufgrund der befristeten Übergangsregelung kann somit ausnahmsweise vorzeitig mit den Maßnahmen begonnen werden.